Rechtssatz RS0016480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016480
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Das Bestehen auf der Einhaltung des ohne Willensmangels und ohne Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten zustandegekommenen Vertrages ist nicht sittenwidrig, wenn sich der Beklagte der Vertragszuhaltung aus Gründen zu entziehen versuchte, die er bei Vertragsabschluß selbst beachten konnte und veranschlagen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016480
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_003