Rechtssatz RS0016513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016513
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Rechtssatz
Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach § 73 Abs 1 AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016513
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0080OB00636_9300000_002