Rechtssatz RS0016524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016524
Entscheidungsdatum
25.11.1981
Rechtssatz
Auch außerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften des § 1162 b ABGB und des § 29 AngG kann in einer Vereinbarung, daß dem Vertragsteil, der schuldhaft die vorzeitige Vereitelung der auf bestimmte Dauer vorgesehenen Vertragsabwicklung herbeigeführt, die Zahlung des dem anderen dadurch entgangenen Entgelts obliegt, kein Verstoß gegen Rechtsgrundsätze erblickt werden.Auch außerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Paragraph 1162, b ABGB und des Paragraph 29, AngG kann in einer Vereinbarung, daß dem Vertragsteil, der schuldhaft die vorzeitige Vereitelung der auf bestimmte Dauer vorgesehenen Vertragsabwicklung herbeigeführt, die Zahlung des dem anderen dadurch entgangenen Entgelts obliegt, kein Verstoß gegen Rechtsgrundsätze erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016524
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0030OB00619_8100000_001