Rechtssatz RS0016536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016536
Entscheidungsdatum
18.01.1977
Rechtssatz
Ein Gebot, den Vertragspartner auf die Notwendigkeit einer Rechtshandlung hinzuweisen, welche diesen Nachteilen bewahrt, gleichzeitig aber die eigene Position verschlechtert, könnte nur in Betracht kommen, falls entweder eine besondere Fürsorgepflicht bzw. Treuepflicht besteht oder der Nachteil auf Seiten des Vertragspartners bei Unterlassung der Handlung aussergewöhnlich gross, jener des anderen Teils infolge dieser Rechtshandlung hingegen unverhältnismässig gering wäre, also insoweit ein krasses Missverhältnis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016536
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00632_7600000_001