Rechtssatz RS0016538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016538
Geschäftszahl
3Ob556/78 (3Ob557/78)
Entscheidungsdatum
25.04.1979
Rechtssatz
Werden unterfertigte und in einem bereits adressierten, verschlossenen Briefumschlag befindliche Bestellscheine den Konsumenten ausschliesslich zu dem Zweck zur Weiterleitung auf dem Postwege übergeben, um ihnen die Rücktrittsmöglichkeit nach § 60 GewO 1973 zu nehmen, so ist diese Vorgangsweise grob rechtswidrig und sittenwidrig, weshalb sich der Unternehmer so behandeln lassen muss als ob er die Bestellscheine bei der Werbeveranstaltung entgegengenommen hätte.Werden unterfertigte und in einem bereits adressierten, verschlossenen Briefumschlag befindliche Bestellscheine den Konsumenten ausschliesslich zu dem Zweck zur Weiterleitung auf dem Postwege übergeben, um ihnen die Rücktrittsmöglichkeit nach Paragraph 60, GewO 1973 zu nehmen, so ist diese Vorgangsweise grob rechtswidrig und sittenwidrig, weshalb sich der Unternehmer so behandeln lassen muss als ob er die Bestellscheine bei der Werbeveranstaltung entgegengenommen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016538
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00556_7800000_001