Rechtssatz RS0016544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016544
Entscheidungsdatum
06.10.1971
Rechtssatz
Keine Sittenwidrigkeit des Versprechens eines Mannes, seiner Freundin alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte seiner Gattin (Überwachung durch Detektivbüro, Ehestörungsprozeß) entstehen sollten. Eine solche Zusage ist keine Schenkung, sondern eine Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB.Keine Sittenwidrigkeit des Versprechens eines Mannes, seiner Freundin alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte seiner Gattin (Überwachung durch Detektivbüro, Ehestörungsprozeß) entstehen sollten. Eine solche Zusage ist keine Schenkung, sondern eine Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016544
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_001