Rechtssatz RS0016546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016546
Geschäftszahl
8Ob172/73; 1Ob177/75
Entscheidungsdatum
17.09.1975
Rechtssatz
Das Räumungsbegehren der Lebensgefährtin des Gatten der Beklagten, die das Haus samt der darin gelegenen Ehewohnung vom Gatten der Beklagten erworben und es letzterem durch Eingehung der Lebensgemeinschaft mit ihm ermöglicht hat, das Haus an sie zu veräußern, ohne gleichzeitig genötigt zu sein, eine andere - auch von der Beklagten als seiner Ehefrau benützbare - Wohnung beschaffen zu müssen, verstößt gegen die gute Sitten iS des § 879 Abs 1 ABGB.Das Räumungsbegehren der Lebensgefährtin des Gatten der Beklagten, die das Haus samt der darin gelegenen Ehewohnung vom Gatten der Beklagten erworben und es letzterem durch Eingehung der Lebensgemeinschaft mit ihm ermöglicht hat, das Haus an sie zu veräußern, ohne gleichzeitig genötigt zu sein, eine andere - auch von der Beklagten als seiner Ehefrau benützbare - Wohnung beschaffen zu müssen, verstößt gegen die gute Sitten iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 172/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 8 Ob 172/73
- 1 Ob 177/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 177/75
Ähnlich; Beisatz: Gilt auch dann, wenn die Ehefrau ihrem Bruder durch eine blosse Benützungsregelung, die dazu noch gar nicht zu einer tatsächlichen Benützung durch den Bruder führen sollte, Möglichkeiten einräumen will, die von ihr selbst in Anspruch genommen, gegen ihre ehelichen Pflichten verstiessen und vor ihr daher nicht durchgesetzt werden können, nämlich Räumung des Unternehmers ihres Gatten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016546
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0080OB00172_7300000_001