Rechtssatz RS0016574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016574
Entscheidungsdatum
13.09.1973
Rechtssatz
§ 1167 ABGB kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; dies mit dem aus § 879 Abs 1 ABGB abzuleitende Vorbehalt, daß diese vertragliche Vereinbarung wie irgend eine andere nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt.Paragraph 1167, ABGB kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; dies mit dem aus Paragraph 879, Absatz eins, ABGB abzuleitende Vorbehalt, daß diese vertragliche Vereinbarung wie irgend eine andere nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016574
Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0060OB00164_7300000_002