Rechtssatz RS0016576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016576
Entscheidungsdatum
11.11.1976
Rechtssatz
Fällt die Warnpflicht in den Zeitraum der vertraglichen Vorverhandlung und sollte durch sie die Möglichkeit gegeben werden, zu unterscheiden, ob der Auftrag trotz der damit verbundenen Gefahren erteilt wird oder nicht, so kann sich eine erst mit Abschluss des Werkvertrages eintretende, vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit nicht schon auch auf die Warnpflicht beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016576
Dokumentnummer
JJR_19761111_OGH0002_0060OB00649_7600000_001