Rechtssatz RS0016596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016596
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Die Insolvenz ist der Musterfall des Unsicherwerdens eines Vertragspartners. Ein für einen solchen Fall vorgesehenen Rücktritt des anderen Vertragspartners wahrt dessen Rechte und stellt keinen Eingriff in die gesetzlichen Gestaltungsrechte der zahlungsunfähig gewordenen Vertragspartei nach der Konkurs- oder Ausgleichsordnung dar. Kein Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016596
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_001