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Rechtssatz RS0016613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016613

Geschäftszahl

6Ob531/85 (6Ob532/85)

Entscheidungsdatum

12.06.1986

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein konkurrenzverbotswidriges Verhalten einen wichtigen Auflösungsgrund bildet, kommt es nicht auf den Eintritt eines Schadens, sondern darauf an, ob dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Die Mitwirkung am Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens stellt einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr dar und ist damit eine Zerstörung des Vertrauensverhältnissen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 531/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016613

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0060OB00531_8500000_002