Rechtssatz RS0016615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016615
Entscheidungsdatum
02.04.1985
Rechtssatz
War die Absicht des Tankstellenbetriebes auf eine endgültige Schließung der Tankstelle gerichtet gewesen und stimmte sein Vertragspartner dieser Maßnahme die der ursprünglich vereinbarten Betriebspflicht zuwiderlief, unter der Bedingung zu, daß eine allfällige künftige Wiederinbetriebnahme der Tankstelle unter geänderten Verhältnissen nur mit seiner Zustimmung möglich sein sollte, liegt keine sittenwidrige Knebelung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016615
Dokumentnummer
JJR_19850402_OGH0002_0040OB00304_8400000_001