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Rechtssatz RS0016635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016635

Geschäftszahl

6Ob519/82

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Rechtssatz

Die von einem Aktionär erhobenen Ansprüche auf Ausfolgung von Aktien, die seinem Anteilsrecht entsprechen, bestehen gegenüber der Gesellschaft. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat dies nach der jeweiligen Sachlage durch alle ihre Organe tätig zu werden.

Wenn kein Aktionär Aktien der Gesellschaft zur Ausfolgung zur Verfügung stellt, begründet dies keine die Leistungspflicht aufhebende Unmöglichkeit. Es ist Sache des Vorstandes und der Hauptversammlung durch entsprechende Beschlußfassung die Voraussetzungen für eine Erfüllung zu schaffen. Die Aktionäre wären dabei als stimmberechtigte Teilnehmer an der Hauptversammlung nicht als Dritte anzusehen, sondern als Mitglied des willensbildenden Organes der Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 519/82
    Veröff: GesRZ 1982,185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016635

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00519_8200000_002