Rechtssatz RS0016650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016650
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016650
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0020OB00542_9400000_001