Rechtssatz RS0016657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016657
Entscheidungsdatum
16.06.1994
Rechtssatz
Dem Arbeitgeber ist die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zuzubilligen, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten. Nur in Fällen einer willkürlichen Mißachtung der Arbeitnehmerinteressen bzw. im Falle eines unzureichend begründeten, diskriminierenden Eingriffes werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt, allenfalls wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016657
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_001