Rechtssatz RS0016660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016660
Entscheidungsdatum
29.06.1988
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach der AN Ausbildungskosten zurückzuerstatten hat, wenn er dem AG vor Ablauf einer bestimmten längeren (hier 5 Jahre) Frist nicht mehr zur Verfügung stehen sollte, verstößt jedenfalls dann gegen die guten Sitten, wenn der AG für diese Zeit keine Verpflichtung zur dauernden Beschäftigung des AN übernimmt und sich nur vorbehält, nach seinem Bedarf jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, wobei auch längere Zweiträume einer Arbeitslosigkeit zu erwarten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016660
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00138_8800000_001