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Rechtssatz RS0016660×

Rechtssatz RS0016660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016660

Geschäftszahl

9ObA138/88

Entscheidungsdatum

29.06.1988

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach der AN Ausbildungskosten zurückzuerstatten hat, wenn er dem AG vor Ablauf einer bestimmten längeren (hier 5 Jahre) Frist nicht mehr zur Verfügung stehen sollte, verstößt jedenfalls dann gegen die guten Sitten, wenn der AG für diese Zeit keine Verpflichtung zur dauernden Beschäftigung des AN übernimmt und sich nur vorbehält, nach seinem Bedarf jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, wobei auch längere Zweiträume einer Arbeitslosigkeit zu erwarten sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 138/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 138/88
    Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016660

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00138_8800000_001