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Rechtssatz RS0016662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016662

Geschäftszahl

9ObA266/90; 8ObA21/01y

Entscheidungsdatum

12.04.2001

Rechtssatz

Der private Dienstgeber ist nach geltendem Recht nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Ausnahmsweise können aber, wenn sich der Dienstgeber etwa zur Höherstufung der Dienstnehmer nach bestimmten Gattungsmerkmalen (Aufstieg nach Dienstalter, Bewährungsaufstieg etc) entschließt, eine trotz Vorliegens der als maßgeblich erkennbaren Gattungsmerkmale erfolgende Schlechterbehandlung von Dienstnehmern gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 266/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 266/90
    Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = RdW 1991,184 = ZAS 1992/1 S 24 (P. Bydlinski)
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    nur: Der private Dienstgeber ist nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. (T1) Beisatz: Soweit Ausnahmen davon bestehen, etwa auf Grund einer Bindung an den Gleichheitssatz oder wegen des Benachteiligungsverbots für Betriebsratsmitglieder, ist zu bedenken, dass keine Pflicht des Dienstgebers zur Beförderung im Sinne eines Kontrahierungszwangs besteht. (T2); Veröff: SZ 74/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016662

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00266_9000000_001