Rechtssatz RS0016662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016662
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Rechtssatz
Der private Dienstgeber ist nach geltendem Recht nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Ausnahmsweise können aber, wenn sich der Dienstgeber etwa zur Höherstufung der Dienstnehmer nach bestimmten Gattungsmerkmalen (Aufstieg nach Dienstalter, Bewährungsaufstieg etc) entschließt, eine trotz Vorliegens der als maßgeblich erkennbaren Gattungsmerkmale erfolgende Schlechterbehandlung von Dienstnehmern gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 266/90
Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 266/90
Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = RdW 1991,184 = ZAS 1992/1 S 24 (P. Bydlinski)
- 8 ObA 21/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
nur: Der private Dienstgeber ist nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. (T1) Beisatz: Soweit Ausnahmen davon bestehen, etwa auf Grund einer Bindung an den Gleichheitssatz oder wegen des Benachteiligungsverbots für Betriebsratsmitglieder, ist zu bedenken, dass keine Pflicht des Dienstgebers zur Beförderung im Sinne eines Kontrahierungszwangs besteht. (T2); Veröff: SZ 74/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016662
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00266_9000000_001