Rechtssatz RS0016669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016669
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Norm
ABGB §879 BIIl
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
Rechtssatz
Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (hier: 26 %) widerspricht nicht dem ordre public. Ebensowenig verstößt es gegen den ordre public, wenn nach einer ausländischen Rechtsordnung der Ersatz der Kreditzinsen verlangt werden kann, obwohl der säumige Schuldner auf die bevorstehende Aufnahme eines Bankkredites nicht hingewiesen wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 511/84
Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 511/84
- 7 Ob 229/98x
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 229/98x
nur: Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (hier: 26 %) widerspricht nicht dem ordre public. (T1); Beisatz: Umso weniger kann die Vereinbarung des im betreffenden Land geltenden gesetzlichen Zinssatzes, auch wenn dieser weit über dem inländischen gesetzlichen Zinssatz liegt, dem ordre public widersprechen. (T2)
- 3 Ob 221/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
Auch; nur: Ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen auf Grund eines Zinssatzes, der weit über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt widerspricht nicht dem ordre public. (T3); Beisatz: Zinsen von mehr als 100% pa übersteigen jedoch nicht nur die Grenzen der Sittenwidrigkeit (§879 ABGB), sondern verstoßen auch gegen den ordre public und sind demnach ein Hindernis, insoweit einem ausländischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit zu erteilen (Hier: effektive Jahresverzinsung von 107,35%). (T4); Veröff: SZ 2005/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016669
Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0060OB00511_8400000_001