Rechtssatz RS0016677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016677
Geschäftszahl
2Ob200/56; 5Ob659/77; 8Ob71/02b
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Eine Bierabnahmeverpflichtung als Nebenbestimmung eines Darlehensvertrages kann nicht länger bestehen, als bis zur Rückzahlung des Darlehens.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 200/56
Entscheidungstext OGH 28.03.1956 2 Ob 200/56
Veröff: JBl 1956,617
- 5 Ob 659/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 659/77
Vgl auch
- 8 Ob 71/02b
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
Vgl aber; Beisatz: Ein Vertrag, in dem im Zusammenhang mit der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens durch eine Brauerei vereinbart wird, dass eine bestimmte Gesamtmenge sowie eine jährliche Mindestmenge an Bier abgenommen werden muss, kann nach richtiger Ansicht nicht als ein reiner Darlehensvertrag mit der Nebenabrede des Bierbezuges im Sinn der älteren Rechtsprechung (JBl 1956, 617; EvBl 1960/126 ua) beurteilt werden, sondern muss richtigerweise als eine Vertragskoppelung eines selbstständigen Kaufvertrages in Form eines Bezugsvertrages (somit eines Dauerschuldverhältnisses) mit einem Darlehensvertrag angesehen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016677
Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0020OB00200_5600000_001