Rechtssatz RS0016685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016685
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, einen "freiwilligen" Abfertigungsanspruch ohne Bezugnahme auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder die im § 23 Abs 1 AngG normierten Voraussetzungen zu vereinbaren; diese ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie auch nach einem nur wenige (hier: 8) Tage dauernden Dienstverhältnis ausgezahlt werden muß, wenn sie nur in den Fällen der Arbeitgeberkündigung und der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt.Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, einen "freiwilligen" Abfertigungsanspruch ohne Bezugnahme auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder die im Paragraph 23, Absatz eins, AngG normierten Voraussetzungen zu vereinbaren; diese ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie auch nach einem nur wenige (hier: 8) Tage dauernden Dienstverhältnis ausgezahlt werden muß, wenn sie nur in den Fällen der Arbeitgeberkündigung und der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016685
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00081_9200000_001