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Rechtssatz RS0016698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016698

Geschäftszahl

7Ob595/85

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Rechtssatz

Infolge des Erfordernisses einer Amortisation des eingesetzten Kapitals ist eine zeitliche Bindung desjenigen, der die Aufstellung von Automaten duldet, für den Aufsteller eine unabdingbare Notwendigkeit. Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. Die bloße Tatsache, daß ein Bindungszeitraum von dem üblichen durchschnittlichen abweicht, begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit der diesbezüglichen vertraglichen Bestimmung. Lediglich ein grobes Abweichen, das den Vertragspartner des Aufstellers auf unzumutbare Weise in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, würde diese Qualifikation erlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 595/85
    Veröff: SZ 58/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016698

Dokumentnummer

JJR_19850704_OGH0002_0070OB00595_8500000_001