Rechtssatz RS0016698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016698
Entscheidungsdatum
04.07.1985
Rechtssatz
Infolge des Erfordernisses einer Amortisation des eingesetzten Kapitals ist eine zeitliche Bindung desjenigen, der die Aufstellung von Automaten duldet, für den Aufsteller eine unabdingbare Notwendigkeit. Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. Die bloße Tatsache, daß ein Bindungszeitraum von dem üblichen durchschnittlichen abweicht, begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit der diesbezüglichen vertraglichen Bestimmung. Lediglich ein grobes Abweichen, das den Vertragspartner des Aufstellers auf unzumutbare Weise in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, würde diese Qualifikation erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016698
Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0070OB00595_8500000_001