Rechtssatz RS0016723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016723
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Hat die Tätigkeit der Bank mit der Krediteinräumung im wesentlichen ihren Abschluss gefunden und konnte die Bank alle Umstände welche auf die Höhe der Provision von Einfluss sind, bei der Kredigewährung einkalkulieren, kann sie im nachhinein eine Kredit- und Bearbeitungsprovision nicht verlangen, wenn sie bei Abschluss des Kreditvertrages auf eine solche verzichtet hat. Ein diesbezüglicher Vorbehalt im Kreditvertrag wäre unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016723
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0060OB00563_8500000_002