Rechtssatz RS0016748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016748
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Hofkanzleidekrets vom 6.6.1838, JGS 1838/277, betr. Umtriebe im Versteigerungsverfahren ist auch auf Ausschreibung anzuwenden. Eine sittenwidrige Abrede liegt vor, wenn Bieter für den Ausschreibenden nachteilige, den Grundsätzen des Wettbewerbes zuwiderlaufende Abreden treffen, so die einvernehmliche Zurücknahme des Anbots des Bestbieters zum Vorteil eines Bieters mit einem höheren Anbot. Aus einer durch sittenwidrige Vorgangsweise erlangten Bestbieterbestellung können Schadenersatzansprüche gegen den Ausschreibenden wegen Verletzung der Ausschreibungsbedingungen nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016748
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00539_8800000_003