Rechtssatz RS0016763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016763
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Der Eigentümer, Mieter oder sonst über ein Gelände Verfügungsberechtigte ist nicht bei sonstiger Sittenwidrigkeit verpflichtet, jedem zu gestatten, dort Waren zu verkaufen und Zutritt zu gewähren. Demgemäß hat kein Gewerbetreibender unter Berufung auf den Kontrahierungszwang das Recht, in Gebäuden etc Grundflächen und/oder Räume zur Ausübung seines Gewerbes zur Verfügung gestellt zu bekommen oder Beförderungsleistungen zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016763
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00524_9400000_001