Rechtssatz RS0016776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016776
Geschäftszahl
5Ob121/73; 6Ob645/84; 9Ob92/24f
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des § 880 2. Fall ABGB zu verstehen ist.Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des Paragraph 880, 2. Fall ABGB zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 121/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 121/73
- 6 Ob 645/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 645/84
Auch; nur: Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. (T1)
- 9 Ob 92/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 92/24f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016776
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0050OB00121_7300000_001