Rechtssatz RS0016805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016805
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Auch wenn es zu Fragen des Kontrahierungszwanges zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze gibt, die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muss (vgl ÖBl 1989,145 uva), liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Auch wenn es zu Fragen des Kontrahierungszwanges zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze gibt, die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muss vergleiche ÖBl 1989,145 uva), liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 166/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
Veröff: MR 1991,121
- 1 Ob 524/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 524/94
Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungs- oder Abschlusszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T1)
- 6 Ob 211/17y
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 211/17y
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 34/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2024 5 Ob 34/24x
nur T1
- 8 Ob 12/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 12/24h
- 8 Ob 7/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 7/24y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016805
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_0040OB00166_9000000_003