Rechtssatz RS0016867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016867
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Rechtssatz
Auf eine in den tatsächlich Voraussetzungen vom Gegner des Geschützten nicht zugestandene oder eindeutig festgestellte Verletzung einer nur im Interesse des Schützwürdigen erlassenen Verbotsnorm ist nur auf entsprechende Einwendung des Geschützten Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016867
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00761_8000000_001