Rechtssatz RS0016877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016877
Entscheidungsdatum
22.06.1972
Rechtssatz
Wenn das ABGB - im Unterschied zu den im BGB verwendeten Ausdruck "Notlage" - das Tatbestandsmerkmal "Zwangslage" geschaffen hat, so läßt dies nicht den Schluß zu, durch eine finanzielle Schwierigkeit allein sei der Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht erfüllt, vielmehr kommt jede Art von Zwangslage in Frage, die den Bewucherten vor die Wahl stellt, auf den Drückenden Vertrag einzugehen oder noch größere Nachteile zu erleiden.Wenn das ABGB - im Unterschied zu den im BGB verwendeten Ausdruck "Notlage" - das Tatbestandsmerkmal "Zwangslage" geschaffen hat, so läßt dies nicht den Schluß zu, durch eine finanzielle Schwierigkeit allein sei der Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht erfüllt, vielmehr kommt jede Art von Zwangslage in Frage, die den Bewucherten vor die Wahl stellt, auf den Drückenden Vertrag einzugehen oder noch größere Nachteile zu erleiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016877
Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0030OB00057_7200000_002