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Rechtssatz RS0016892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016892

Geschäftszahl

6Ob662/81; 8Ob110/14f

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Rechtssatz

Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des Paragraph 1299, ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
    Veröff: EvBl 1983/100 S 396
  • 8 Ob 110/14f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 110/14f
    Auch; nur: Die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe muss auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht gerade Arglist vorzuwerfen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_004