Rechtssatz RS0016892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016892
Geschäftszahl
6Ob662/81; 8Ob110/14f
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des § 1299 ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des Paragraph 1299, ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 662/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
Veröff: EvBl 1983/100 S 396
- 8 Ob 110/14f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 110/14f
Auch; nur: Die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe muss auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht gerade Arglist vorzuwerfen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016892
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_004