Rechtssatz RS0016895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016895
Entscheidungsdatum
19.10.1971
Rechtssatz
Daraus allein, daß der Mieter nur deshalb mit dem vom Vermieter verlagten Mietzins bzw der damit verbundenen Wertsicherungsklausel einverstanden war, weil der Vermieter sonst den Mietvertrag mit dem Mieter nicht geschlossen hätte, kann das Vorliegen der in § 879 ABGB geforderten Voraussetzungen für eine Ungültigkeit des Mietvertrages, insbesondere der bewußten Ausbeutung einer Zwangslage, nicht abgeleitete werden.Daraus allein, daß der Mieter nur deshalb mit dem vom Vermieter verlagten Mietzins bzw der damit verbundenen Wertsicherungsklausel einverstanden war, weil der Vermieter sonst den Mietvertrag mit dem Mieter nicht geschlossen hätte, kann das Vorliegen der in Paragraph 879, ABGB geforderten Voraussetzungen für eine Ungültigkeit des Mietvertrages, insbesondere der bewußten Ausbeutung einer Zwangslage, nicht abgeleitete werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016895
Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0080OB00244_7100000_002