Rechtssatz RS0016902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016902
Entscheidungsdatum
04.11.1970
Rechtssatz
Die Vereinbarung von 14 % Zinsen ist nicht wucherisch, wenn der Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Kapitals keine Sicherheit bieten kann. Auch die nachträgliche Vereinbarung einer solchen Laufenden Verzinsung ab Darlehenszuzählung ist unbedenklich, wenn der Darlehensnehmer das ihm kurzfristig und zinsenlos gewährte Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016902
Dokumentnummer
JJR_19701104_OGH0002_0050OB00214_7000000_001