Rechtssatz RS0016903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016903
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung gilt nicht für Fälle, die jenen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 541/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016903
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00541_8500000_002