Rechtssatz RS0016904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016904
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
In der in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Bank die Verständigung des Bürgen vom Verzug des Hauptschuldners bei der Rückzahlung des verbürgten Kredites, aber auch von der Gewährung weiterer, teilweise zur Umschuldung (nämlich zur Bewirkung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem ersten Kreditvertrag) verwendeter Kredite unterlassen darf, kann eine gröbliche Benachteiligung des Bürgen im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB nicht erkannt werden; es ist dem Bürgen grundsätzlich zumutbar, sich in erster Linie beim Hauptschuldner die notwendigen Auskünfte zu verschaffen.In der in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Bank die Verständigung des Bürgen vom Verzug des Hauptschuldners bei der Rückzahlung des verbürgten Kredites, aber auch von der Gewährung weiterer, teilweise zur Umschuldung (nämlich zur Bewirkung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem ersten Kreditvertrag) verwendeter Kredite unterlassen darf, kann eine gröbliche Benachteiligung des Bürgen im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht erkannt werden; es ist dem Bürgen grundsätzlich zumutbar, sich in erster Linie beim Hauptschuldner die notwendigen Auskünfte zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 43/88
Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 43/88
Veröff: ÖBA 1990,392 = EvBl 1990/79 S 370 = JBl 1990,373 = RdW 1990,155
- 1 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
Auch; Veröff: ÖBA 1994,236
- 1 Ob 566/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 566/93
Auch; Veröff: ÖBA 1994,239
- 2 Ob 50/02w
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016904
Dokumentnummer
JJR_19891027_OGH0002_0080OB00043_8800000_002