Rechtssatz RS0016906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016906
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Rechtssatz
Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
Veröff: ÖBA 1994,236
- 1 Ob 566/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 566/93
Auch
- 8 Ob 31/05z
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann. (T1); Veröff: SZ 2005/66
- 8 Ob 96/18b
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 96/18b
Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. (T2)
- 8 Ob 73/21z
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 73/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. (T3)
Schlagworte
Kreditprolongation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016906
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_001