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Rechtssatz RS0016910×

Rechtssatz RS0016910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016910

Entscheidungsdatum

04.08.2009

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Pauschalabzüge von dem sich insgesamt tatsächlich ergebenden Steueraufwand nicht erheblich nach oben abweichen (hier ergab sich eine Überdeckung von nur 10 % der Beiträge) und ein sich ergebender Überschuß nicht etwa vom Unternehmen lukriert, sondern an die entsandten Arbeitnehmer entsprechend ihren Beiträgen zum gemeinsamen Fonds ausgeschüttet wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 10/89
    Veröff: SZ 62/47
  • 9 ObA 124/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 124/89
    Auch
  • 9 ObA 76/08d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 76/08d
    Vgl auch; nur: Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T1); Beisatz: Die Konstruktion des „Steuertopfs" stellt eine allgemein grundsätzlich zulässige, qualifizierte Nettolohnvereinbarung dar. Ihr Zweck ist es, für die entsendeten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Einsatzort in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland liegt, einen gleich hohen Nettolohn für die gleiche Arbeit zu gewährleisten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016910

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00010_8900000_001