Rechtssatz RS0016917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016917
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Rechtssatz
Die im I. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft können als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dienen, weil die zwischen Unternehmern und Verbrauchern vom Gesetzgeber vermutete und als typisch angenommene Ungleichgewichtslage durchaus jener vergleichbar ist, die zwischen dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen und seinem das Einverständnis geben müssen den Vertragspartner typischerweise herrscht; zu beachten bleibt allerdings, daß der Gesetzgeber das Unternehmer - Verbraucher - Verhältnis für besonders schützenswert hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer als noch gravierender empfunden wird als die des dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten.Die im römisch eins. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft können als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dienen, weil die zwischen Unternehmern und Verbrauchern vom Gesetzgeber vermutete und als typisch angenommene Ungleichgewichtslage durchaus jener vergleichbar ist, die zwischen dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen und seinem das Einverständnis geben müssen den Vertragspartner typischerweise herrscht; zu beachten bleibt allerdings, daß der Gesetzgeber das Unternehmer - Verbraucher - Verhältnis für besonders schützenswert hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer als noch gravierender empfunden wird als die des dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 541/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016917
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00541_8500000_003