Rechtssatz RS0016921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016921
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des "auffallenden Missverhältnisses" ist es unerheblich, welche Erträgnisse durch die hingegebenen Leistungen hätten erzielt werden können, wenn der Leistungsaustausch nicht erfolgt wäre, oder welche Erträgnisse die erhaltene Leistung dem Leistungsempfänger brachte oder hätte bringen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016921
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00569_7800000_002