Rechtssatz RS0016933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016933
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Die in den von Kreditunternehmungen verwendeten Formblättern für die Abfassung von Bürgschaftserklärungen enthaltene Klausel, daß die Haftung des Bürgen unverändert in Kraft bleibe, wenn die Kreditunternehmung Sicherheiten welcher Art auch immer, die für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigibt, verschlechtert die Rechtsposition des Bürgen in unangemessener Weise, benachteiligt ihn somit und ist daher nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016933
Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00666_8800000_002