Rechtssatz RS0016944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016944
Entscheidungsdatum
06.09.1989
Rechtssatz
Im Prozess kann der Garant die Einwendung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Garantie auch dann erheben, wenn der Sicherungszweck genau umschrieben ist, die Garantie aber für andere Zwecke in Anspruch genommen wird. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz zu beurteilen. Überlegungen, wie die Rechtssache zu beurteilen gewesen wäre, wäre die Verhandlung früher geschlossen worden, sind unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016944
Dokumentnummer
JJR_19890906_OGH0002_0010OB00607_8900000_001