Rechtssatz RS0016957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016957
Entscheidungsdatum
12.11.1980
Rechtssatz
Eine Verpflichtung, für künftige Schäden, die durch die Bergung eines Fahrzeuges in noch unbekannter Höhe entstehen können, aufzukommen, ist ein Garantievertrag, der den Gewährübernehmer verpflichtet, im Zweifel für den ganzen Schaden, der durch das Unternehmen entstehen kann, auch zufällig entstehenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016957
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00031_8000000_001