Rechtssatz RS0016990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016990
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Wird die Wirksamkeit der Haftung aus der Bankgarantie von dem Eingang des "einbehaltenen Deckungsrücklasses" auf einem bestimmten Konto abhängig gemacht, so ist diese Bedingung schon dann erfüllt, wenn der tatsächlich einbehaltene Deckungsrücklaß und nicht der höhere Rücklaß einlangt, den der Begünstigte nach dem Grundgeschäft hätte zurückbehalten dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016990
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00598_8900000_001