Rechtssatz RS0017000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017000
Entscheidungsdatum
14.12.1982
Rechtssatz
Vom Schuldbeitritt unterscheidet sich der Garantievertrag dadurch, daß beim Schuldbeitritt der Bestand einer sachlich bestimmten Schuld vorausgesetzt wird; ein späterer Wegfall der Schuld kommt auch dem Beitretenden zugute. Die Leistung wird im Falle eines Schuldbeitrittes in der Regel davon abhängig gemacht, daß der ursprüngliche Schuldner nicht leistet, es entsteht grundsätzlich eine akzessorische Verbindlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017000
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0020OB00535_8200000_001