Rechtssatz RS0017010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017010
Entscheidungsdatum
22.02.1973
Norm
ABGB §880a A
MG §7 Abs1 C
Rechtssatz
Bei einem Vertrag nach § 7 Abs 1 MG handelt es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. An einen solchen Vertrag, der eine Ausnahmeregelung im System des geltenden bürgerlichen Rechtes darstellt, sind strenge Anforderungen zu stellen.Bei einem Vertrag nach Paragraph 7, Absatz eins, MG handelt es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. An einen solchen Vertrag, der eine Ausnahmeregelung im System des geltenden bürgerlichen Rechtes darstellt, sind strenge Anforderungen zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017010
Dokumentnummer
JJR_19730222_OGH0002_0060OB00221_7200000_001