Rechtssatz RS0017018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017018
Entscheidungsdatum
04.05.1977
Rechtssatz
Die Bank wird regelmäßig im Interesse des Ansehens und der besonderen Wertschätzung der Einrichtung einer Bankgarantie in Kauf nehmen, daß ihre Zusage im Zweifelsfall die für sei strengere Auslegung erfährt und daher als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017018
Dokumentnummer
JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_005