Rechtssatz RS0017029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017029
Entscheidungsdatum
24.02.1984
Rechtssatz
Eine Bankgarantie, die zur Besicherung der Ansprüche des Begünstigten auf Bewirkung des ihm von einem Dritten aus einem entgeltlichen Grundgeschäft geschuldeten Leistungserfolges erklärt wird, ist wegen der Einbindung in das dreipersonale Verhältnis von Garant, Leistungsschuldner und Begünstigen die Erklärung zu einem Verkehrsgeschäft, so daß die Vertragstheorie gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017029
Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00521_8400000_001