Rechtssatz RS0017076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017076
Geschäftszahl
3Ob61/75; 7Ob742/79
Entscheidungsdatum
20.03.1980
Rechtssatz
Beim Auftrag, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, ist der Beauftragte weder Versprechensempfänger noch begünstigter Dritter. Der Beauftragte hat Ansprüche gemäß §§ 1014, 1015 ABGB (Aufwandersatz, Vorschuß, Schadenersatz) nicht aber auf Erfüllung.Beim Auftrag, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, ist der Beauftragte weder Versprechensempfänger noch begünstigter Dritter. Der Beauftragte hat Ansprüche gemäß Paragraphen 1014, 1015, ABGB (Aufwandersatz, Vorschuß, Schadenersatz) nicht aber auf Erfüllung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017076
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00061_7500000_002