Rechtssatz RS0017084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017084
Entscheidungsdatum
28.04.1982
Rechtssatz
In Fällen, in welchen nur eine Geldleistung geschuldet wird, kommt eine Einbeziehung Dritter hinsichtlich der Obhutpflichten und Sorgfaltspflichten nicht in Betracht und es kann daher insoweit von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gesprochen werden. Überdies könnte auch auf Grund eines solchen Vertrages nie die Leistung selbst begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017084
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_001