Rechtssatz RS0017087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017087
Entscheidungsdatum
28.04.1982
Rechtssatz
Die auf Grund der Ermächtigung (oder Verpflichtung) des Käufers bzw seines Vertreters, der zugleich Treuhänder der Verkäufer war, vorgesehene Verwendung des Kaufpreises zur Befriedigung der Gläubiger der Verkäufer macht diese vorgesehenen Leistungen nicht zu solchen, die hauptsächlich den Dritten zum Vorteil gereichen sollten. Es handelt sich vielmehr auch im Falle der Annahme einer Verpflichtung zu dieser Vorgangsweise um eine "Verkürzung der Leistungen" ohne daß die Lage der Gläubiger verbessert werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017087
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_002