Rechtssatz RS0017130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017130
Geschäftszahl
7Ob56/80; 7Ob39/11b
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditgeber getroffene Vereinbarung, nach der dieser ausschließlich zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch dann befugt ist, wenn er sich nicht im Besitze des Versicherungsscheines befindet, enthält eine vom dispositiven Recht der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VersVG abweichende vertragliche Regelung, die nicht neben dem Versicherungsvertrag steht, sondern das Versicherungsverhältnis selbst gestaltet, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem versicherten Kreditgeber betrifft.Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditgeber getroffene Vereinbarung, nach der dieser ausschließlich zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch dann befugt ist, wenn er sich nicht im Besitze des Versicherungsscheines befindet, enthält eine vom dispositiven Recht der Paragraphen 75, Absatz 2, 76, Absatz eins und 2 VersVG abweichende vertragliche Regelung, die nicht neben dem Versicherungsvertrag steht, sondern das Versicherungsverhältnis selbst gestaltet, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem versicherten Kreditgeber betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017130
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19801106_OGH0002_0070OB00056_8000000_002