Rechtssatz RS0017161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017161
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Norm
AußStrG §14 Abs2 B5
ZPO §528 E
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen vom Erstgericht als verspätet erhoben angesehenen Sachverständigengebührenanspruch für rechtzeitig gestellt erachtete und daher in Behebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses die Entscheidung über die Gebühren der Höhe nach auftrug.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen vom Erstgericht als verspätet erhoben angesehenen Sachverständigengebührenanspruch für rechtzeitig gestellt erachtete und daher in Behebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses die Entscheidung über die Gebühren der Höhe nach auftrug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017161
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0050OB00156_7500000_001